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PostHeaderIcon Stellungnahmen der lia

Mittwoch, den 13. Juni 2012 um 11:49 Uhr | Author: Hansjörg Vogt | Drucken E-Mail

Vaduz, 11.06.2012

Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Liechtensteinische Ingenieur‐ und Architektenvereinigung vertritt die Interessen der in Liechtenstein im Baubereich tätigen Planer. Da zahlreiche Mitglieder unserer Vereinigung sich mit Umweltverträglichkeitsprüfungen beschäftigen, haben wir uns einige grundsätzlichen Gedanken zum Vernehmlassungsbericht betreffend die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes gemacht und möchten hiermit eine Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht abgeben. Die Totalrevision des UVPG ist notwendig, weil Untersuchungen der EFTA‐Überwachungsbehörde gezeigt haben, dass einige Punkte der im Rahmen des EWR‐Abkommens übernommenen Umweltverträglichkeits‐Richtlinie (UVP‐Richtlinie) nicht EWR‐konform in das UVPG umgesetzt wurden. Insbesondere wurde die korrekte Umsetzung der Anhänge der UVP‐Richtlinie resp. der darin aufgeführten Projekte bemängelt. Im Weiteren wurde das Verfahren demjenigen der Schweiz angepasst.

Umweltbewusste Planung und Umsetzung von Projekten setzt u.a eine zweckmässige Gesetzgebung voraus. Die Umweltprüfung darf nicht als Schikane mit unverhältnismässigem bürokratischem Aufwand und nicht als Projektverhinderungsprozess verstanden werden sondern vielmehr als Projektoptimierungsprozess. Insofern ist es wichtig, bei der Festlegung des Verfahrens, aber auch bei der Festlegung der Kriterien für eine UVP‐Pflicht den notwendigen Pragmatismus walten zu lassen. Das neue UVPG sieht in Anlehnung an die schweizerische Gesetzgebung ein zweistufiges Verfahren vor. Im Vorprüfungsverfahren ist eine Voruntersuchung einzubringen, zu welcher die betroffenen Amtsstellen, die Standortgemeinde und die betroffene Öffentlichkeit Stellung nehmen. Der Projektträger kann zu den Stellungnahmen Abklärungen durchführen und ergänzende Unterlagen vorlegen. Erst nach diesen Vorarbeiten erfolgt die Projekterörterung, anlässlich derer das Pflichtenheft für die Hauptuntersuchung besprochen wird. Es besteht die Möglichkeit – bei Vorliegen ausreichender Unterlagen – die Voruntersuchung bereits als Umweltverträglichkeitsbericht anzuerkennen und direkt mit der öffentlichen Auflage zu beginnen. Im Rahmen der Vorprüfung wird also entschieden, ob für das Projekt die Hauptuntersuchung noch durchgeführt werden muss. Dieses zweistufige Verfahren verlangt vom Projektträger, ein Projekt im Vorfeld soweit zu planen, dass alle erforderlichen Grundlagen vorliegen, um eine Abschätzung der Umweltauswirkungen vornehmen zu können. Der Aufwand der betroffenen Amtsstellen, der Standortgemeinde und der betroffenen Öffentlichkeit wird grösser, da diese bereits im Vorprüfverfahren schriftlich zur Voruntersuchung Stellung nehmen müssen. Erfolgt zudem noch die Hauptuntersuchung, die für alle im Anhang 2 aufgeführten Projektvorhaben verpflichtend und für solche im Anhang 3 fallweise erforderlich ist, werden die erwähnten Stellen zu einer weiteren Stellungnahme aufgefordert.

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Mittwoch, den 18. Januar 2012 um 12:43 Uhr | Author: Martin Erhart | Drucken E-Mail

Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Wohnbauförderung und die Abänderung des Gesetzes über Mietbeiträge für Familien.

Die liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung betreffend die obenerwähnten Änderungen.

Die Abschaffung der Subvention für verdichtetes Bauen ist mit den aufgeführten Argumenten, Mehrfachauszahlung für das gleiche Objekt und Ungleichbehandlung der Zweit- und Drittkäufer bei einmaliger Auszahlung pro Objekt, nachvollziehbar und logisch.
Dennoch ist die Abschaffung der Subvention für verdichtetes Bauen ein falsches Zeichen für eine nachhaltige Zukunft. Im verdichteten Bauen liegt ein erhebliches Potential zur Einsparung von Landfläche, Energie und Ausstoss von CO2. Zukünftig sollten nicht nur die Einhaltung der verschiedenen Energielabels wie Minergie, Minergie P, Minergie ECO usw. als Potential zum Energiesparen betrachtet werden, sondern auch die ressourcenschonende Raumplanung. Im Landesrichtplan des Fürstentums Liechtenstein steht  auf S. 38 Hauptziele, dass die fortschreitende punktuelle Zersiedelung eingedämmt werden sollte.

Fazit:
In Anbetracht dieses formulierten sinnvollen Ziels und der angespannten finanziellen Situation unseres Staatshaushalts, schlagen wir vor die Subvention für verdichtetes Bauen abzuschaffen und nur noch Wohnbauförderung für verdichtete Bauweise wie Mehrfamilienhäuser und Reihenhäuser auszubezahlen und freistehende Einfamilienhäuser aufgrund der energetischen, ökologischen und raumplanerischen Bilanz nicht mehr zu fördern. Dies führt zu einem weiteren Sparpotential für unseren Staatshaushalt und ist ein richtiges Zeichen für einenachhaltige Bauweise in der Zukunft. 

 
Donnerstag, den 05. Mai 2011 um 13:38 Uhr | Author: Jon Ritter | Drucken E-Mail

Anpassung der Verordnung zum neuen Baugesetz

Gemäss einer Abmachung zwischen der LIA und dem Hochbauamt (HBA) hat die LIA eine Umfrage zu den Erfahrungen mit der neuen Bauverordnung lanciert. Für die im Sommer geplante kleine Stellungnahme hier die Inputs der LIA-Mitglieder.

- Dachaufbauten: Der Artikel über die Dachausbauten (Art.21) ist nicht für alle klar und eindeutig formuliert und sorgt für Unsicherheit.

- Parkplätze: die hohe Zahl von Parkplätzen (2.5 pro Wohnung) finden viele Mitglieder zu hoch. Zumal kleine Wohnungen sicher nicht so viele benötigen. Zurück zu den alten 2 Parkplätzen pro Wohnung.

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Donnerstag, den 05. Mai 2011 um 13:07 Uhr | Author: Jon Ritter | Drucken E-Mail

Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung über das Hochschulwesen HSV

Nachfolgend erhalten Sie die Anmerkungen der LIA zum obgenannten Vernehmlassungsbericht. Die LIA hat in einer Arbeitsgruppe den Bericht besprochen und die einzelnen Punkte diskutiert. Als Vorlage diente der am 1. April 2011 eingegangene Vernehmlassungsbericht (Aktz. 4016/4500):

Die LIA ist mit dem Vernehmlassungsbericht grundsätzlich einverstanden, resp. hat keine zusätzlichen Ergänzungen – mit Ausnahme zu den für die LIA direkt relevanten Punkten betreffend den Zulassungsbestimmungen für die Weiterbildungen CAS, DAS, MAS. In der Baufachplanerbranche sind Weiterbildungen ein latentes Thema, jedoch nicht in dem Umfange wie in der Treuhändler- oder Finanzdienstleistungsbranche. Dennoch möchten wir in mittelfristiger Zukunft unseren Mitgliedern die Möglichkeiten bieten sich in Zusammenarbeit mit der Universität fachlich aber auch praxisbezogen weiterzubilden.

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Donnerstag, den 05. Mai 2011 um 12:55 Uhr | Author: Florin Banzer | Drucken E-Mail

Stellungnahme zu den Verordnungen zum Geoinformationsgesetz

Der Landtag hat am 16. Dezember 2010 das Geoinformationsgesetz (GeoIG) genehmigt. Das Gesetz soll am 1. Juni 2011 in Kraft treten. Gemäss Art. 24 des Gesetzes sollen der Katalog der unter das Gesetz fallenden Geodaten, die qualitativen und technischen Anforderungen an die Daten, die formale Beschreibung der relevanten Datenmerkmale, die Grundsätze für die Archivierung und Historisierung der Daten, die Gebühren für die Datennutzung und die zuständigen Fachstellen auf dem Verordnungswege geregelt werden. Gemäss Art. 24 Abs. 2 erhalten die Gemeinden und die betroffenen Berufsverbände vor dem Erlass von Verordnungsbestimmungen ein Recht auf Anhörung. In diesem Sinne äussert sich die Liechtensteinische Architektenvereinigung lia gerne zu den beiden Verordnungsentwürfen:

Allgemeine Bemerkungen:

In den beiden Verordnungen, namentlich der Geoinformationsverordnung (GeoIV) und der Geodateninfrastruktur‐Gebührenverordnung (GDI‐GebV), werden relevante Gesetzesbestimmungen konkretisiert. Aufgrund der Tatsache, dass i.S Gebührenstrukturen / ‐arten selbst in Fachkreisen unterschiedliche Paradigmen existieren und die Frage der Verhältnismässigkeit von Datennutzungsgebühren (Gebührenhöhe) zumindest teilweise eine politische Angelegenheit darstellt, wäre ein aktiver Einbezug bei der Erarbeitung der Verordnungen – wie dies übrigens in Aussicht gestellt wurde – wünschenswert gewesen. Wenn die Möglichkeit zur Stellungnahme als solcher verstanden wird, so ist die äusserst kurz bemessene Eingabefrist unangemessen.

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Dienstag, den 21. Dezember 2010 um 11:32 Uhr | Author: Haas/De Sanctis | Drucken E-Mail

Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Abänderung des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG und ÖAWSG)

 

Die Liechtensteinische Ingenieuren- und Architektenvereinigung hat sich mit dem Vernehmlassungsbericht beschäftigt und hat auf Grundlage der bisherigen Erfahrungen unter Miteinbezug von gesamtwirtschaftlichen Betrachtungen unseres kleinen Wirtschaftsraumes nachstehende Stellungnahme verabschiedet.

 

-              Nachprüfungsverfahren

Die Stillhaltefristen von 10 Tage bei der elektronsichen oder Fax-Zustellung bzw. 15 Tage bei der brieflichen Zustellung sind für uns nachvollziehbar und in Ordnung.

 

-              Bekämpfung der Direktvergabe oberhalb der Schwellenwert

Berechtigte Ausnahmen sind aus unserer Ansicht mit der Stabstelle vorher abzustimmen.

 

Allgemein möchten wir uns nochmals Einsetzen, dass die Schwellenwerte für die verschiedenen Verfahren so hoch wie möglich gehalten werden. Anpassungen an Währungsschwankungen erachten wir als nicht sinnvoll.     

 

Auf eine Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht betreffend die Abänderung des Gesetzes betreffend ÖAWSG-Sektoren, wird verzichtet.

 

 

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen und verbleiben

 

 

Gerald Haas und Cesare De Sanctis

Vorstand lia

 
Mittwoch, den 15. September 2010 um 10:46 Uhr | Author: Jon Ritter | Drucken E-Mail

Bauverordnung

 

Die lia hat in einer Arbeitsgruppe in zwei Sitzungen die Verordnung besprochen und verschiedene Anmerkungen zu einzelnen Punkten diskutiert. Als Vorlage diente der von der Regierung am 17. Juni 2009 versendete Verordnungsentwurf (RA2009/1368):

 

Art. 1, Abs.4 “beglaubigte Vollmacht“ ersatzlos streichen.

 

Art. 2, Abs.1 “Baufreigabe“ Definition des Begriffes nötig.

 

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Montag, den 13. September 2010 um 21:21 Uhr | Author: Hansjörg Vogt | Drucken E-Mail

Beitrag der lia zum "Bericht über 15 Jahre EWR-Mitgliedschaft"

 

Einleitende Bemerkungen:

In der Liechtensteinischen Ingenieuren und Architektenvereinigung (lia) sind diverse in der Bauplanung tätige Fachgruppen vertreten. Hauptsächlich sind dies Architekten, Bauingenieure und Fachingenieure für Haustechnik; im Folgenden „Ingenieure und Architekten“ genannt.

 

Auswirkungen auf Arbeitsumfeld und Tätigkeiten

Die Mitgliedschaft des Fürstentums Liechtenstein im EWR hat für die Mitglieder der lia gesamthaft eher negative Auswirkungen gehabt. Wir möchten diese Feststellung wie folgt begründen:

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Donnerstag, den 09. September 2010 um 17:02 Uhr | Author: Thomas Noser | Drucken E-Mail

Stellungnahme zum Dienstleistungsgesetz

 

Die liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung betreffend dem Dienstleistungsgesetz.

Wir haben den Vernehmlassungsbericht in einer internen Arbeitsgruppe behandelt und nehmen wie folgt Stellung.

 

Die Marktzulassung für Ingenieure und Architekten wird im Gesetz über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen- Berufe-Gesetz;

BWBG) geregelt. Grundlage dazu ist das Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetz (und EU Richtlinie 2005/36/EG, Anerkennung von Berufsqualifikationen). Niederlassungsfreiheit und grenzüberschreitende Dienstleistung sind in unseren Branchen klar geregelt (wenn auch freizügiger als wünschenswert) und wird auch dementsprechend umgesetzt. Liechtenstein besitzt in diesem Bereich bereits schlanke Zulassungsverfahren.

 

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