Stellungnahmen
Neue Bauverordnung
Bauverordnung
Die lia hat in einer Arbeitsgruppe in zwei Sitzungen die Verordnung besprochen und verschiedene Anmerkungen zu einzelnen Punkten diskutiert. Als Vorlage diente der von der Regierung am 17. Juni 2009 versendete Verordnungsentwurf (RA2009/1368):
Art. 1, Abs.4 “beglaubigte Vollmacht“ ersatzlos streichen.
Art. 2, Abs.1 “Baufreigabe“ Definition des Begriffes nötig.
Art.6 „Situationsplan“: Im Entwurf wird wiederholt der Begriff „Situationsplan“ verwendet, jedoch nie genau definiert. Wie aus Art.6, Abs.2 abgeleitet werden kann wird darunter das auf einem aktuellen Auszug (Gültigkeit weniger als 1 Jahr) der amtlichen Vermessung eingefügte Projekt verstanden (richtig so?). Die Unterteilung in Kapitel mit Situationsplan, Fassade, Kanalisation ist sehr ungünstig dargestellt. Bessere Übersichtlichkeit ist gefragt, um das Handling zu erleichtern?
Art.6, Abs.1 Bruttgeschossfläche definieren gemäss Baugesetz (Nicht sia). Empfehlung zur Plandarstellung: Art und Darstellung gemäss Sia400, die Ausbildung der Hochbauzeichner erfolgt nach dieser Vorgabe. Auch ist so ein einheitlicher Standard gewährt.
Art.6, Abs.2 Situationsplan in welchem Massstab? (1:500)
Art.6, Abs.3 Grundrisspläne in welchem Massstab? (1:100)
Art.6, Abs.4c Auch Abwicklung darzustellen ersehen wir als nicht notwendig. Fassaden und Schnitte in welchem Massstab? (1:100)
Art.6, Abs.4f Höhenlinienplan mit bezug zur amtlichen Vermessung
Art.7, Abs.1 „im Masstab 1:500“ ist mit „in der Regel im Massstab der amtlichen Vermessung“ zu ersetzen. „unter Verwendung der amtlich zugelassenen Planunterlagen“ ist unklar formuliert. Würde eingangs (siehe Art.6) der Begriff Situationsplan präziese definiert, könnte dieser Teilsatz weggelassen werden.
Art.9, Abs.3 Die Energiebilanz sollte auch nachgereicht werden können, analog Absatz 2
Art.11, Abs.2c „Lageplan“? gemäss Situationsplan gemäss Bemerkung zu Art.6?
Art.13, Abs.3 Waschküchen gehören bis zu einer Grösse von 15m2 nicht zur AZ.
Art.13, Abs.4 Installatiosschächte sind nicht anzurechnen. Bereits früher schon sind Lüftungsquerschnitte abgezogen worden.
Abs.5 Dieser Artikel ist zu streichen!
Abs.7 „des innenliegenden Firstes“ ist zu ersetzen durch „Unterkante Sparren“. Dies ist präziser und erübrigt Diskussionen.
Art.16 Dieser Artikel ist schlecht verständlich formuliert.
Art.20, Abs.1 „…ingenieur“. Ist hier der Ingenieur oder das Ingenieurbüro gemeint? (auch bei Abs.2)
Art.24, Abs.2 Bei Mehrfamilienhäusern ist neu die Besucherparkplätze um 0.5 erhöht. Wie sieht dies bei knappen Bodenverhätnissen am Hang aus?
Art.26 Abs.1 Wird die Tiefe von der Strassenseite zugeordneten Abstützung gerechnet? Bitte um verständliche Ausformulierung oder Skizze.
Art.32 Generell ist dieser Artikel auch aus aktuellen Bedenken zur Standsicherheit in der Bevölkerung ernst zu diskutieren. Es lässt die Frage offen nach einem Prüfungsverfahren bei grösseren oder öffentlichen Bauten zu. Bei dem Erdbeben-Nachweis ist dies schon die Regel. Wieso hier ,aber nicht bei der wichtigen Frage der eigentlichen statischen Standfestigkeit? Dieses Thema ist innerhalb des lia kontrovers.
Art.32, Abs.4 „Neubauten“: was ist mit wesentlichen Umbauten? „Vorlage statischer Berechnungen“: aktuell wird der Nachweis durch Berechnung einer Risikokennzahl durchgeführt. Dies entspricht nicht einer eigentlichen statischen Berechnung.
Art.35 Es wird zur Wohnhygiene, Belüftung und als menschliches Bedürfnis angeregt, dass ab einer Grösse von 21/2Z.Wohnung zwingend ein Aussenraum (Balkon, Terrasse, Loggia) von 8m2 minimal geschaffen werden muss. Leider zeigt sich, dass immer mehr aus Rendite-Überlegungen diese Aussenräume ersatzlos gestrichen werden. Da wir in urbaneren Wohnbauten leben werden, stellt sich diese Frage als zentral und nötigt uns ein Balkon oder ähnliches vorzuschreiben.
Art.35, Abs.3 Die geforderten Abstellräume ,Veloräume und Trockenräume sind zur besseren Durchsetzung und Kontrolle in der Grösse zu definieren (Min.12m2)
Art.43, Abs.3 Die interessante Neuerung Bauten bis 3m Gebäudehöhe nicht der Gebäudelänge anzurechnen wäre mit Skizze oder klarer Formulierung praktikabler. „Zwischenbauten“ bitte definieren, was gemeint ist.
Art.44. Es wird empfohlen dass die Behörde ein Minimalmass definiert. Bei 2 grossen Gebäuden min. 5m .Wenn ein kleiner Garagenanbau erfolgt bis 2m z.B.
Art.45, Abs.2 Dieser Artikel kann auch in ebenen Verhältnissen angewendet werden.
Art.46, Abs.6 Wendeltreppe ist ungenau definiert und verlangt nach Klärung mittels Skizze oder ähnliches.
Abs.48, Abs.5 Die Rückversetzung einer Schutzvorrichtung macht keinen Sinn, wenn das entsprechende Geländer transparent oder mit Stacketen versehen ist. Aus konstruktiver Sicht sind schon problematische Schäden an Bauten passiert, durch Rückversetzung.
Art.57 Bitte detailiertere Definition in inhaltlicher Form des Richtplanes.
Art.58 Inhalt des Gestaltungsplanes besser umschreiben.
Art.59.Abs.k bei Aufwand bitte ein Stundensatz definieren.oder sia-Norm.
Anhang 3 Norm sia 162 wurde durch sia 261 ersetzt. Im Anhang die aktuelle Tabelle (Auszug aus sia 261) Generell wurde die übersichtliche und umfassende Form der Verordnung diskutiert. Es empfiehlt sich allen Planern das Bauhandbuch mit Skizzen und Anwendungsbeispielen anzubieten. Es erleichtert uns allen die Arbeit und schafft Klarheit in sogenannten grauen Bereichen. Weiters wird die Einfachheit der Anwendung des Baugesetzes samt Verordnung auf allen Stufen kritisch betrachtet. Es muss allen klar sein, dass zu Beginn viele Neuerungen auch Ihre Zeit der Gewöhnung brauchen. Das bedeutet, dass die Baugesuche ab Oktober sicherlich mehr Zeit und Personal brauchen. Durch das Rückhalten diverser Gesuche aus den Planerkreisen, wird es im Herbst zu einer kleinen Flut von Anträgen kommen. Wer wird dies bearbeiten?
Die Erwartungshaltung aller ist gross und wir sind guten Mutes und garatieren als Fachverband immer ein verlässlicher Partner für die Ämter zu sein.
In diesem Sinne hoffen wir auf einen guten Start mit dem Baugesetz und der Verordnung.
Ritter Jon
Vizepräsident LIA, Arch ETH. March AA