Stellungnahmen
Dienstleistungsgesetz
Stellungnahme zum Dienstleistungsgesetz
Die liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung bedankt sich für die Einladung zur Vernehmlassung betreffend dem Dienstleistungsgesetz.
Wir haben den Vernehmlassungsbericht in einer internen Arbeitsgruppe behandelt und nehmen wie folgt Stellung.
Die Marktzulassung für Ingenieure und Architekten wird im Gesetz über die Architekten und andere qualifizierte Berufe im Bereich des Bauwesens (Bauwesen- Berufe-Gesetz;
BWBG) geregelt. Grundlage dazu ist das Berufsqualifikations-Anerkennungs-Gesetz (und EU Richtlinie 2005/36/EG, Anerkennung von Berufsqualifikationen). Niederlassungsfreiheit und grenzüberschreitende Dienstleistung sind in unseren Branchen klar geregelt (wenn auch freizügiger als wünschenswert) und wird auch dementsprechend umgesetzt. Liechtenstein besitzt in diesem Bereich bereits schlanke Zulassungsverfahren.
In der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG wird darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2005/36/EG der neuen Dienstleistungsrichtlinie vor geht. Wir gehen von dieser Feststellung aus und halten an folgenden Grundsätzen fest (Praxis BWBG):
Niederlassungsfreiheit:
Die Niederlassungsfreiheit soll nach Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG, dem BWBG und praktiziertem Verfahren weiter umgesetzt werden.
Die Bewilligungsverfahren müssen in spätestens 3 Monaten beendet sein.
Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
Grenzüberschreitende Dienstleistungen:
Dienstleister haben die erstmalige Erbringung einer Dienstleistung in Liechtenstein vorher schriftlich zu melden. Die Meldung ist einmal jährlich zu erneuern. Für die Meldung sind die im Gesetz aufgeführten Dokumente beizubringen. Eine Meldepflicht sehen wir als unerlässlich, um die Qualität der Dienstleistung und den Schutz des Dienstleistungsempfängers sicherzustellen. Im vorliegenden Dienstleistungsgesetz fehlt uns die Unterscheidung zwischen Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr (Dienstleistungsrichtlinie Kapitel III / IV)
Stellungnahme zu einzelnen Verordnungsartikeln:
Art. 8, Recht auf Information
Absatz 1, Ziffer e
Informationen über Organisationen die Dienstleistungserbringer praktisch unterstützen:Die LIA wird als privatrechtlicher Verein geführt. Es besteht keine Auskunfts- und Informationspflicht gegenüber Nichtmitgliedern.
Absatz 1, Ziffer f
Für die ansässigen Dienstleister ist es von grosser Bedeutung, dass über den einheitlichen Ansprechpartner Informationen über Anforderungen in anderen Vertragsstaaten erhältlich sind.
Art. 10, Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
Absatz 1
Die zuständigen Behörden sollen innert 3 Monaten (anstatt 6 Wochen) über eine Genehmigung der Niederlassung entscheiden. Diese äusserste Frist ist im BWBG-Gesetz fixiert und ist Praxis. Bisher haben sich keine Nachteile aus dieser 3-Monate-Frist ergeben. Es hat sich gezeigt, dass die Abklärungen in Bezug auf den Antragsteller diese Zeit beanspruchen, umso mehr, wenn nach der Dienstleistungsrichtlinie keine beglaubigten Dokumente und Übersetzungen mehr verlangt werden dürfen. Die Richtlinie 2006/123/EG verbietet für eine Grenzüberschreitende Tätigkeit eine Bewilligung zu verlangen. Im BWBG wird für eine grenzüberschreitende Dienstleistung eine Meldepflicht vor Erbringung der Dienstleistung verlangt. Dies soll so beibehalten werden.
Art. 13, Geltungsdauer der Genehmigung
Bezüglich der unbefristeten Geltungsdauer sollen aber Kontrollmechanismen eingeführt werden, welche eine stichprobenartige Überprüfung zulässt, ob die zu erfüllenden
Voraussetzungen gewährleistet sind. Wir hoffen, Ihnen mit unseren Ausführungen dienen zu können.
Für Fragen zu unseren Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Hansjörg Vogt, lia-Präsident Noser Thomas, Fachbereich Stellungnahmen