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Start Stellungnahmen Umweltverträglichkeitsprüfung
Mittwoch, den 13. Juni 2012 um 11:49 Uhr | Author: Hansjörg Vogt | Drucken E-Mail

Vaduz, 11.06.2012

Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes

Sehr geehrte Frau Regierungsrätin,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Liechtensteinische Ingenieur‐ und Architektenvereinigung vertritt die Interessen der in Liechtenstein im Baubereich tätigen Planer. Da zahlreiche Mitglieder unserer Vereinigung sich mit Umweltverträglichkeitsprüfungen beschäftigen, haben wir uns einige grundsätzlichen Gedanken zum Vernehmlassungsbericht betreffend die Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über die Abänderung des Umweltschutzgesetzes und die Abänderung des Beschwerdekommissionsgesetzes gemacht und möchten hiermit eine Stellungnahme zum Vernehmlassungsbericht abgeben. Die Totalrevision des UVPG ist notwendig, weil Untersuchungen der EFTA‐Überwachungsbehörde gezeigt haben, dass einige Punkte der im Rahmen des EWR‐Abkommens übernommenen Umweltverträglichkeits‐Richtlinie (UVP‐Richtlinie) nicht EWR‐konform in das UVPG umgesetzt wurden. Insbesondere wurde die korrekte Umsetzung der Anhänge der UVP‐Richtlinie resp. der darin aufgeführten Projekte bemängelt. Im Weiteren wurde das Verfahren demjenigen der Schweiz angepasst.

Umweltbewusste Planung und Umsetzung von Projekten setzt u.a eine zweckmässige Gesetzgebung voraus. Die Umweltprüfung darf nicht als Schikane mit unverhältnismässigem bürokratischem Aufwand und nicht als Projektverhinderungsprozess verstanden werden sondern vielmehr als Projektoptimierungsprozess. Insofern ist es wichtig, bei der Festlegung des Verfahrens, aber auch bei der Festlegung der Kriterien für eine UVP‐Pflicht den notwendigen Pragmatismus walten zu lassen. Das neue UVPG sieht in Anlehnung an die schweizerische Gesetzgebung ein zweistufiges Verfahren vor. Im Vorprüfungsverfahren ist eine Voruntersuchung einzubringen, zu welcher die betroffenen Amtsstellen, die Standortgemeinde und die betroffene Öffentlichkeit Stellung nehmen. Der Projektträger kann zu den Stellungnahmen Abklärungen durchführen und ergänzende Unterlagen vorlegen. Erst nach diesen Vorarbeiten erfolgt die Projekterörterung, anlässlich derer das Pflichtenheft für die Hauptuntersuchung besprochen wird. Es besteht die Möglichkeit – bei Vorliegen ausreichender Unterlagen – die Voruntersuchung bereits als Umweltverträglichkeitsbericht anzuerkennen und direkt mit der öffentlichen Auflage zu beginnen. Im Rahmen der Vorprüfung wird also entschieden, ob für das Projekt die Hauptuntersuchung noch durchgeführt werden muss. Dieses zweistufige Verfahren verlangt vom Projektträger, ein Projekt im Vorfeld soweit zu planen, dass alle erforderlichen Grundlagen vorliegen, um eine Abschätzung der Umweltauswirkungen vornehmen zu können. Der Aufwand der betroffenen Amtsstellen, der Standortgemeinde und der betroffenen Öffentlichkeit wird grösser, da diese bereits im Vorprüfverfahren schriftlich zur Voruntersuchung Stellung nehmen müssen. Erfolgt zudem noch die Hauptuntersuchung, die für alle im Anhang 2 aufgeführten Projektvorhaben verpflichtend und für solche im Anhang 3 fallweise erforderlich ist, werden die erwähnten Stellen zu einer weiteren Stellungnahme aufgefordert.

Mit dem Gesetz über die Strategische Umweltprüfung (SUPG) vom 15. März 2007 (LGBl. 2007/106) existiert ein weiteres Prüfverfahren zur Erfassung und Prüfung von Umweltauswirkungen sowie zur Begleitung von Planungsprozessen. Im Gegensatz zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sind bei der SUP die Untersuchungen weniger detailliert, dafür aber breiter (Prüfung von Alternativen / Varianten). Sie ergänzt damit die UVP für Projekte. Eines der wesentlichen Ziele der SUP ist die Ergänzung und Entlastung der Projekt‐UVP. Erkenntnisse aus einer SUP können auf der Projektstufe weiterverwendet werden und bilden den Rahmen für die UVP. Die Projekt‐UVP kann damit gezielter angegangen und effizienter durchgeführt werden. Zudem soll die Klärung von Grundsatzfragen auf projektübergeordneter Ebene (wie z.B Standort und Rahmenbedingungen für den Betrieb einer Anlage) zu einer Entlastung der Projekt‐UVP führen. Eine der wesentlichen Eigenschaften des SUP Instrumentes ist der Einbezug der Behörden und der Öffentlichkeit in den Planungsprozess.

Die SUP weist also verschiedene Parallelen zur UVP auf, welche durch die angedachte Gesetzesrevision des UVPG weiter verstärkt wird. Wir sind der Meinung, dass die Verfahrensstrukturen, ‐abläufe und –mechanismen, aber auch inhaltliche Vorgaben zu den Umweltberichten dieser beiden Gesetze besser aufeinander abgestimmt werden sollten, ansonsten sich die erwarteten Aufwand‐, Zeit‐ und Kosteneinsparungen wohl kaum einstellen werden. Vielmehr besteht die Gefahr von Doppelspurigkeiten und unnützen Wiederholungen vergleichbarer Prozessschritte.

Im Unterschied zur schweizerischen Gesetzgebung, wo die Projekte, welche zwingend einer UVP zu unterziehen sind oder bei denen aufgrund einer Vorprüfung über die Durchführungspflicht einer UVP entschieden wird, auf Verordnungsebene festgelegt sind, soll dies im FL in Anhängen zum Gesetz definiert werden. Wir schlagen vor, die Festlegung der Projekte analog der Schweiz auf dem Verordnungswege festzulegen. Dies ermöglicht eine flexiblere Anpassung aufgrund von Erfahrungen, sich ändernder Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse.

Was die Festlegung der UVP‐Pflicht anbelangt, so wird gemäss Art. 5 unterschieden zwischen Projekten, für die zwingend eine UVP durchzuführen ist und solchen, bei denen aufgrund einer Vorprüfung im Einzelfall über eine Durchführungspflicht entschieden wird. Für die meisten der zwingend UVP‐pflichtigen Projekte, welche im Anhang 2 aufgeführt sind, werden Schwellenwerte definiert. Für die Projekte resp. Projektkategorien, deren UVP‐Pflicht im Rahmen der Vorprüfung im Einzelfall zu prüfen ist, wird grundsätzlich auf die Angabe von Schwellenwerten verzichet.

Bei der Projektlistung im Anhang 2 kann festgestellt werden, dass die Schwellenwerte im Vergleich zu denjenigen der Schweiz generell massiv reduziert wurden. Für gewisse Projekte mag diese Reduktion aufgrund der unterschiedlichen Grössen‐/Raumverhältnisse sicherlich gerechtfertigt sein, für einige hingegen ist die Reduktion aber nicht nachvollziehbar. Wieso wird z.B für Speicher‐ und Laufkraftwerke sowie Pumpspeicherkraftwerke (Pkt. 3.3) der für die installierte Leistung von 3 MW (CH) auf 2 MW reduziert? Oder warum wurde für ein Stauwerk (Pkt. 9.9) mit 50‘000 m3 die Hälfte des Stauseevolumens Steg gewählt?

Im Weiteren fällt auf, dass in Anhang 2 verschiedene Projekte aufgeführt sind, bei denen die Richtlinie (85/337/EWG) eine Zuteilung in die Liste gemäss Anhang 3 vorschlägt. Durch den generellen Verzicht auf die Angabe von Schwellenwerten im Anhang 3 unterstehen all diese Projekte/Projektkategorien mindestens der Vorprüfungspflicht. Im Sinne einer vernünftigen Beurteilung im Interesse der heimischen Wirtschaft und nicht zuletzt auch zur Vermeidung unnützer Schikanen für den Projektträger empfehlen wir, dass einzelne Projekttypen des Anhangs 3 ebenfalls mit Schwellenwerten oder zumindest mit ergänzenden Kriterien für die Erfordernis einer Vorprüfung und/oder UVP ergänzt werden.

Wir bitten um Berücksichtigung dieser Stellungnahme

Mit freundlichen Grüssen

Hansjörg Vogt

LIA‐Präsident